TE Vwgh Beschluss 2004/9/14 2003/06/0075

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §47;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §55 Abs3;
VwGG §55 Abs4 idF 1997/I/088;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des H in B, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde B, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheiten nach dem Steiermärkischen Baugesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 9. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde B die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Maistrocknungsanlage sowie die Errichtung von landwirtschaftlichen Abstellflächen mit Gerätehalle. Mit Bescheid des Bürgermeisters der o.a. Marktgemeinde vom 7. Mai 2001 wurde dieses Ansuchen gemäß § 29 i.V.m. § 26 Stmk BauG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die spätestens am 23. Mai 2001 bei der belangten Behörde einlangte. In der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 28. April 2003 eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass er das seiner Beschwerde zu Grunde liegende Bauansuchen zurückgezogen habe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0189, und vom 15. November 2003, Zl. 2003/17/0196).

Durch die Zurückziehung des Antrages vom 22. Dezember 2000 ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG weggefallen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 5. Mai 1992, Slg. NF Nr. 10.723/A, und vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Im vorliegenden Fall liegt weder ein auf § 42 Abs. 4 VwGG gestütztes Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes noch eine formelle Klaglosstellung vor. Es ist § 58 Abs. 2 VwGG anzuwenden, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen und darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden ist, wenn die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde hatte der Beschwerdeführer ein objektives Interesse an der Erlassung des beantragten Bescheides. Dieses ist erst durch die Zurückziehung des Antrages weggefallen. Bei der Kostenentscheidung war auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 2 VwGG nunmehr der Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die Säumnis der Behörde hat bis zur Rückziehung des Antrages fortgedauert (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196). Daher war die belangte Behörde, weil auch kein Grund gemäß § 55 Abs. 2 bis 4 VwGG ersichtlich ist, gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, zum Kostenersatz zu verpflichten.

Wien, am 14. September 2004

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060075.X00

Im RIS seit

25.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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