- 1 Ob 372/97f
Veröff: SZ 71/78
- 4 Ob 135/01h
nur: Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen, zu welchen unter anderem auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Käufer angestrebte gewerbliche Nutzung zählt. (T1) Beisatz: Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit hat der Makler den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objekts aufzuklären. Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. (T2)
- 4 Ob 242/01v
Auch; Beisatz: Der Makler hat dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, wozu gemäß
§ 30b Abs 2 KSchG jedenfalls auch sämtliche Umstände zählen, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. (T3)
- 4 Ob 8/02h
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Es gehört zum Fachwissen eines Immobilienmaklers, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt, weshalb sich dementsprechende Erkundigungen für ihn aufzudrängen haben. (T4) Beisatz: Der Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen also vorliegen. (T5)
- 5 Ob 43/02p
Auch; nur: Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des
§ 1299 ABGB. (T6)
- 1 Ob 209/02w
Beisatz: Der Makler hat gemäß
§ 3 Abs 1 MaklerG die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und ist verpflichtet, diesem "die erforderlichen Nachrichten" zu geben. Es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. (T7)
nur T6; Beis wie T2 nur: Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. (T8)
Beisatz: Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. (T9)
- 10 Ob 89/04t
Auch; nur T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Versicherungsmakler. (T10)
- 5 Ob 67/06y
Beis wie T9
- 3 Ob 69/05a
nur T6; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Zu diesen wesentlichen Umständen gehören neben den Kosten der Vertragserrichtung etwa die Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Dauerbelastung durch Kredite, Hypothekendarlehen, aber auch neben der Gesamtbelastung der effektive Jahreszinssatz, Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der rückzuzahlenden Teilbeträge. (T11)
Veröff: SZ 2006/113
- 5 Ob 135/07z
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 27/09k
Auch
- 7 Ob 157/09b
Auch
- 4 Ob 137/10s
Vgl auch
- 4 Ob 186/10x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Makler hat seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. (T12)
- 4 Ob 181/10m
Vgl auch; Beisatz: Hier: KFZ-Vermittler (siehe
4 Ob 137/10s). (T13)
- 2 Ob 176/10m
Auch; Beis wie T7 nur: Es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. (T14)
Beisatz: Der Makler soll den Verbraucher etwa über die Beschaffenheit des Kaufobjekts und dessen Eignung für die vorgesehene Nutzung informieren, soweit diese Umstände dem Erwerber als Laien nicht erkennbar sind. (T15)
Beis wie T2 nur: Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. (T16)
Beisatz: Die Informationspflicht umfasst wichtige und entscheidungsrelevante Umstände für den Auftraggeber, die sich aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung ergeben können. Des Weiteren sind die Grundsatzinformationen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand zu erteilen. Auch gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften können von der Informationspflicht des Maklers umfasst sein. (T17)
- 2 Ob 202/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T17
Veröff: SZ 2012/94
- 4 Ob 88/13i
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 88/13i
nur T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9
- 7 Ob 156/14p
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 156/14p
Vgl
- 1 Ob 192/15i
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 192/15i
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12
- 10 Ob 85/15w
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 85/15w
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 5 Ob 93/16m
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 93/16m
Auch; Beis wie T14
- 5 Ob 40/16t
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 40/16t
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
- 1 Ob 35/17d
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 35/17d
Vgl; Beis wie T9
- 7 Ob 63/18t
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 98/19h
Auch; nur: Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des
§ 1299 ABGB. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen. (T18)
Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16
- 5 Ob 125/19x
Beis wie T2; Beis wie T12
- 4 Ob 242/19w
- 5 Ob 1/20p
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 164/20s
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 115/21m
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9