Norm
ZPO §580Rechtssatz
Der Schiedsrichtervertrag kommt dadurch zustande, dass der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen, dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter dieses Amt annimmt; werden mehrere Schiedsrichter bestellt, so ist der Vertrag mit jedem Schiedsrichter soweit gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110029Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016