RS OGH 1998/4/28 1Ob373/97b, 1Ob60/09v, 1Ob239/12x, 1Ob237/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

AHG §1 Ca

Rechtssatz

Die Unkenntnis von erst nach dem Zeitpunkt des zu beurteilenden Organhandelns ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen kann kein Verschulden des Organs des beklagten Rechtsträgers begründen. Bei Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe kann unter gewissen Umständen ungeachtet der richterlichen Entscheidungsfreiheit jedoch ein unterlassenes Zurückgreifen auf die herrschende und wohlbegründete Lehre amtshaftungsbegründend sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 373/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 373/97b
  • 1 Ob 60/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
    Auch; nur: Bei Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe kann unter gewissen Umständen ungeachtet der richterlichen Entscheidungsfreiheit jedoch ein unterlassenes Zurückgreifen auf die herrschende und wohlbegründete Lehre amtshaftungsbegründend sein. (T1)
  • 1 Ob 239/12x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 239/12x
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 237/12b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 237/12b
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110185

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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