Norm
AußStrG §9 A2Rechtssatz
Die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers als Voraussetzung einer meritorischen Überprüfung der im Verfahren erster Instanz gefällten Sachentscheidung kann auch nicht dadurch entstehen, daß dessen Antrag (hier: auf Obsorgezuteilung) nicht zurückgewiesen, sondern nach Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109993Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00103_98Y0000_001