Norm
ZPO §226 B1Rechtssatz
Nach Ablauf der Amtsperiode ist Gegenstand der Klage nur noch die Feststellung, die Abberufung sei nicht rechtmäßig gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110176Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016