RS OGH 1998/4/28 1Ob294/97k, 1Ob11/99w, 2Ob285/04g, 6Ob178/05b, 6Ob41/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ZPO §226 B1
ZPO §228 C4
AktG §75

Rechtssatz

Dem abberufenen Vorstandsmitglied bleibt es dann überlassen, den Widerruf seiner Bestellung mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage zu bekämpfen. Ziel der Klage ist es, die Abberufung und den damit verbundenen Funktionsverlust rückwirkend zu beseitigen. Das einem solchen Rechtsgestaltungsbegehren stattgebende Urteil wirkt ex tunc. Mit Eintritt der Rechtskraft eines solchen Urteils erlangt der Kläger mit als ununterbrochen geltender Amtszeit wieder die Position, die er im Zeitpunkt seiner Abberufung hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 294/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
    Veröff: SZ 71/77
  • 1 Ob 11/99w
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 11/99w
    Veröff: SZ 72/90
  • 2 Ob 285/04g
    Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 285/04g
    Beisatz: Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. (T1)
  • 6 Ob 178/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 178/05b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ist im streitigen Rechtsweg mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage oder - nach Ablauf der Amtsperiode - mit Feststellungsklage zu klären. (T2); Veröff: SZ 2006/18
  • 6 Ob 41/14v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
    Vgl auch; Beisatz: Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2014/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110175

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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