RS OGH 1998/4/28 10ObS133/98a, 10ObS423/98y, 10ObS60/05d

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASGG §87
ASVG §175

Rechtssatz

Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, so ist dem Sozialversicherungsträger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, daß der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, daß nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 133/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
    Veröff: SZ 71/81
  • 10 ObS 423/98y
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
    Vgl; Beisatz: Ein Anscheinsbeweis ist jedoch nicht zulässig, wenn kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann. Bei Fußgängern kann, anders als bei Autofahrern, kein Grenzwert für absolute Verkehrsuntauglichkeit festgelegt werden. (T1)
  • 10 ObS 60/05d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 60/05d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, was zu einer Verschiebung der objektiven Beweislast auf den Versicherten führt, den dann die Beweislast trifft, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung, wie die Frage, ob dem Versicherten der Beweis gelungen ist, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109888

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00133_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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