RS OGH 1998/4/28 1Ob107/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ABGB §1293
AHG §1 Abs1 Cd3
GewO §79

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung kann nicht schlechthin alle Eingriffe in das Eigentum von Nachbargrundstücken zu rechtmäßigen machen. Die Gerichte haben vielmehr die Rechtmäßigkeitsprüfung selbständig dahin durchzuführen, daß beurteilt wird, ob die Voraussetzungen nach § 79 GewO vorliegen und eine dann zu erwarten gewesene Änderung der Auflage den eingetretenen Schaden verhindert oder vermindert hätte. Stellt sich heraus, daß die Voraussetzungen für die Erteilung weiterer Auflagen nach § 79 GewO vorgelegen wären und diese den Schaden hintangehalten oder vermindert hätten, ist zu prüfen, ob die Organe der beklagten Parteien ein Verschulden daran traf, daß sie nicht von sich aus diese Maßnahmen durchführten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109986

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00107_97K0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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