RS OGH 1998/4/28 1Ob372/97f, 4Ob135/01h, 4Ob242/01v, 4Ob8/02h, 1Ob209/02w, 6Ob164/20s, 8Ob82/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

KSchG §30b Abs2
MaklerG §3 Abs1
MaklerG §3 Abs4

Rechtssatz

Kann der Immobilienmakler erkennen, daß das Bestandobjekt für bestimmte gewerbliche Zwecke verwendet werden soll, gehört es zu seinem Pflichtenkreis, den Auftraggeber über die grundsätzliche Eignung des Bestandobjektes für den in Aussicht genommenen Betriebszweck zu unterrichten.

In der Regel ist von der das Mäßigungsrecht begründenden Wesentlichkeit der Pflichtverletzung dann auszugehen, wenn die verletzte Pflicht nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Ähnlich der Vertragsstrafe gemäß § 1336 ABGB ist der Provisionsanspruch des Maklers bei schuldhafter Pflichtverletzung auch dann zu mäßigen, wenn kein Schade eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 372/97f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 372/97f
    Veröff: SZ 71/78
  • 4 Ob 135/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h
    Vgl auch; Beisatz: Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit hat der Makler den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objekts aufzuklären. Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. (T1)
    Beisatz: Hier: Das völlige Fehlen jeder Sonneneinstrahlung während mehrerer Wochen im Winter ist ein erheblicher Nachteil; durch eine falsche Information über die Sonneneinstrahlung wird daher eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Die Vertragsverletzung berechtigt zu einer Provisionsminderung, wenn sie vorwerfbar ist. (T2)
  • 4 Ob 242/01v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 242/01v
    Auch; Beisatz: Der Makler hat dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, wozu gemäß § 30b Abs 2 KSchG jedenfalls auch sämtliche Umstände zählen, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. (T3)
    Beisatz: Die Beurteilung der Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. (T4)
  • 4 Ob 8/02h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 8/02h
    Vgl auch; nur: Kann der Immobilienmakler erkennen, daß das Bestandobjekt für bestimmte gewerbliche Zwecke verwendet werden soll, gehört es zu seinem Pflichtenkreis, den Auftraggeber über die grundsätzliche Eignung des Bestandobjektes für den in Aussicht genommenen Betriebszweck zu unterrichten. (T5)
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es gehört zum Fachwissen eines Immobilienmaklers, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt, weshalb sich dementsprechende Erkundigungen für ihn aufzudrängen haben. (T6) Beisatz: Der Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen also vorliegen. (T7)
  • 1 Ob 209/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 209/02w
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 164/20s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 164/20s
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten auch dann, wenn seine Angaben erheblich verspätet oder unverständlich geliefert werden. (T8)
  • 8 Ob 82/21y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 82/21y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109995

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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