RS OGH 1998/4/28 1Ob294/97k, 2Ob285/04g

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

AktG §75

Rechtssatz

Widerruft der Aufsichtsrat auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung die Ernennung, so liegt dessen rechtliche Begründung im Hauptversammlungsbeschluß; der Aufsichtsrat selbst muß außer dem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung keine besonderen Gründe, namentlich keine zusätzliche Begründung für den Widerruf besitzen oder angeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110173

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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