Norm
AktG §75Rechtssatz
Widerruft der Aufsichtsrat auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung die Ernennung, so liegt dessen rechtliche Begründung im Hauptversammlungsbeschluß; der Aufsichtsrat selbst muß außer dem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung keine besonderen Gründe, namentlich keine zusätzliche Begründung für den Widerruf besitzen oder angeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110173Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_001