Norm
ABGB §1311Rechtssatz
Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern, und zwar selbst dann, wenn gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in der Vergangenheit hat keine Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG bei solchen Sachverhalten zur Folge, die erst in der Zukunft verwirklicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109982Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00107_97K0000_001