Norm
StPO §162aRechtssatz
Daß auch einem Sachverständigen im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung (§ 162 a StPO) die Möglichkeit zur Fragestellung geboten wurde, nimmt der in Anwesenheit und unter der Leitung der Untersuchungsrichterin vorgenommenen Prozeßhandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung, die daher bei berechtigter Aussageverweigerung des Zeugen (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen werden darf (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109796Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0140OS00166_9700000_001