RS OGH 1998/4/28 10ObS420/97f, 10ObS82/98a, 10ObS214/00v, 10ObS186/04g, 10ObS60/16w

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §180

Rechtssatz

Die besondere Bemessungsgrundlage in § 180 ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr erzielen können; auf diese Weise soll jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 420/97f
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 420/97f
    Veröff: SZ 71/80
  • 10 ObS 82/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
    nur: Die besondere Bemessungsgrundlage in § 180 ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. (T1)
    Beisatz: Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Abs 1) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen; an altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30.Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Abs 2) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten - , die vor der Vollendung ihres 30.Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist. (T2)
  • 10 ObS 214/00v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 214/00v
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen, dann ist eine Anpassung gemäß § 180 ASVG nicht vorzunehmen. (T3)
  • 10 ObS 186/04g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 60/16w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109876

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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