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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Amtshaftungsklage (wegen Nichtausfolgung von Christbaumplomben) wegen Aussichtslosigkeit. Der Einschreiter bringt in seiner Eingabe nichts vor, was zur Bejahung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führen könnte; eine Amtshaftungsklage wäre vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl §1 AHG). (ebenso: B2269/00, B v 18.12.00).Spruch
Dem Antrag des J M auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen der Nichtausfolgung von 1000 Stück Christbaumplomben 1990 (Amtshaftungsklage) wird k e i n e Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende (wie sich aus den abschließenden Bemerkungen zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers ergibt: als mit ausführlicher Begründung versehener Antrag auf Verfahrenshilfe zu wertende), Eingabe ist als "Amtshaftungsklage" bezeichnet; ihr liegt ein Vermögensbekenntnis sowie der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bei; im Vermögensbekenntnis wird der Gegenstand der Rechtssache, welche der Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof zu führen beabsichtigt, folgendermaßen umschrieben: "Nichtausfolgung von 1000 Stück Christbaumplomben 1990". Die Eingabe enthält unter Zitierung zahlreicher (auch straf-)gesetzlicher Bestimmungen einen zeitlichen "Tatablauf", in dem sich Schilderungen des Einschreiters hinsichtlich seiner Tätigkeit als Forstwirt und der angeblichen Nichtausfolgung von Christbaumplomben (vgl. VfGH B vom 23.2.1998, G429/97) sowie hinsichtlich der behaupteten Folgen dieser Nichtausfolgung finden.
2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof nur über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Nach Art139 bzw. Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung (das Gesetz) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Gem. Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof überdies über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Der Einschreiter bringt in seiner Eingabe jedoch nichts vor, was zur Bejahung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führen könnte; insbesondere wäre eine Amtshaftungsklage, wie sie dem Einschreiter vorzuschweben scheint, vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl §1 AHG).
3. Da die angestrebte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof sich somit mangels Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als offenbar aussichtslos erweist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2260.2000Dokumentnummer
JFT_09998782_00B02260_00