Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Mag auch der Schiedsrichtervertrag in seiner Wirksamkeit vom Bestand des Schiedsvertrags unabhängig sowie als gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG zu beurteilen sein und mag auch danach bei solchen Verträgen im allgemeinen das Recht der "charakteristischen Leistung" maßgebend sein, so ist doch gemäß § 1 Abs 1 IPRG an das Recht anzuknüpfen, zu dem die stärkste Beziehung besteht, weil nur so ein interessengerechtes Ergebnis erzielt werden kann. Bei Berufung mehrerer Schiedsrichter erscheint die Unterstellung des Schiedsrichtervertrags unter ein einheitliches Recht geboten. Das Schiedsverfahrensstatut ist daher auch für den Schiedsrichtervertrag maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110026Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00253_97F0000_001