RS OGH 1998/4/28 10ObS148/98g, 10ObS133/00g, 10ObS247/00x, 10ObS289/00y, 10ObS354/00g, 10ObS106/01p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

BPGG §4 Abs3 Z2
EinstV §1 Abs4

Rechtssatz

Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des § 4 Abs 3 Z 2 BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 148/98g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 148/98g
  • 10 ObS 133/00g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 133/00g
    nur: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T1)
  • 10 ObS 247/00x
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 247/00x
    nur T1
  • 10 ObS 289/00y
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 289/00y
    Beisatz: Die Annahme des tatsächlichen Zeitwertes unter Abgehen von dem in der EinstV vorgesehenen Mindestwert kommt nur dort in Frage, wo ein im Verhältnis zum vorgesehenen Mindestwert geringfügiger Zeitaufwand erforderlich ist, der es rechtfertigt, die Voraussetzungen für die Annahme des Mindestwertes überhaupt zu verneinen. In diesen Fällen ist zwar nicht der Mindestwert, jedoch der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T2)
  • 10 ObS 354/00g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 354/00g
    Beisatz: Im Hinblick auf die Verrichtung der Notdurft wird ein wesentlich geringerer Bedarf als die in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn der Betreffende nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht alleine ausführen kann. (T3)
  • 10 ObS 106/01p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 106/01p
    Beisatz: Kann der Betroffene die Notdurft selbst einschließlich der nachfolgenden Reinigung allein verrichten, muss aber bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden, die Notdurft zu verrichten, und ist einschließlich der Kontrolle, ob die Notdurft tatsächlich verrichtet wurde, ein Zeitaufwand von monatlich 5 Stunden erforderlich, ist es gerechtfertigt, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. (T4); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für ein Abgehen vom Mindestwert vor, ist an seiner Stelle der tatsächliche Zeitaufwand - so weit er nicht gänzlich vernachlässigbar ist - für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T5)
  • 10 ObS 144/01a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 144/01a
    Beis wie T5
  • 10 ObS 329/01g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 329/01g
    Auch; Beisatz: Bei einer erheblichen Unterschreitung des als Mindestwert vorgesehenen Zeitaufwandes ist nicht der Mindestwert sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T6)
  • 10 ObS 384/02x
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 384/02x
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. (T7)
  • 10 ObS 197/06b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 ObS 197/06b
    Auch
  • 10 ObS 12/08z
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 12/08z
    Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T8)
  • 10 ObS 148/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 148/09a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 10 ObS 45/16i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 45/16i
  • 10 ObS 114/18i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 114/18i
    Auch
  • 10 ObS 57/20k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 ObS 57/20k
    Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109875

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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