RS OGH 1998/4/28 1Ob107/97k

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

AHG §2 Abs2
GewO §79

Rechtssatz

Dem Schreiben einer Behörde, in welchem weitere Schritte gemäß § 79 GewO zur Vermeidung der Lärmbelästigung durch eine genehmigte Betriebsanlage abgelehnt werden, kommt nach der im vorliegenden Fall geltenden Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997 kein Bescheidcharakter zu, sodaß dagegen eine Anfechtungsmöglichkeit nicht besteht. Aus einem solchen Schreiben ergibt sich nämlich weder der Wille der Behörde, "bindend" Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen, noch entspricht ein solches Schreiben den für einen Bescheid erforderlichen Erfordernissen (Mindesterfordernissen). Erst von der Gewerberechtsnovelle 1997 wurde durch die Neufassung des § 79 a GewO, auch soweit es um die Vorschreibung nachträglicher Auflagen geht, eine Antragslegitimation der Nachbarn, die bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Betriebsanlage Nachbarn waren, eingefügt. Die davor maßgebliche Gesetzeslage sah dagegen im Zusammenhang mit dem nach § 79 GewO von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragsstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch auch eine solche von Nachbarn vor, sondern es handelte sich hiebei um ein von der Behörde von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Der Partei steht demnach auch nicht die Möglichkeit offen, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen, also einen Devolutionsantrag zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109985

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00107_97K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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