RS OGH 1998/4/28 10ObS82/98a, 10ObS174/01p

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §203

Rechtssatz

Im Unfallversicherungsrecht gilt die abstrakte Schadensberechnung. Voraussetzung für die Gewährung einer Versehrtenrente ist nicht der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentganges; dadurch unterscheidet sich das Leistungsrecht der Unfallversicherung wesentlich vom zivilrechtlichen Schadenersatz.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 82/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
  • 10 ObS 174/01p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 174/01p
    Auch; nur: Im Unfallversicherungsrecht gilt die abstrakte Schadensberechnung. Voraussetzung für die Gewährung einer Versehrtenrente ist nicht der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentganges. (T1) Beisatz: Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110077

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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