Norm
ASVG §203Rechtssatz
Im Unfallversicherungsrecht gilt die abstrakte Schadensberechnung. Voraussetzung für die Gewährung einer Versehrtenrente ist nicht der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentganges; dadurch unterscheidet sich das Leistungsrecht der Unfallversicherung wesentlich vom zivilrechtlichen Schadenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110077Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_006