Norm
ZPO §520 Abs1 E1Rechtssatz
Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist immer bei dem Gericht einzubringen, das in der Ablehnungssache erkannte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109787Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019