Norm
dAGBG §1 Abs1Rechtssatz
Beim generellen Ausschluß der Haftung der Schiedsrichter für deren schiedsgerichtliche Tätigkeit handelt es sich um eine vorformulierte Klausel im Sinne des § 1 Abs 1 AGBG, an deren Einbeziehung in den Schiedsrichtervertrag naturgemäß nur die Schiedsrichter interessiert sein konnten. Jeder Vertragspartner kann sich auf die Unangemessenheit vorformulierter Klauseln nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGBG berufen. Selbst die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber einem Kaufmann ist dann unwirksam, wenn sie sich auf eine wesentliche vertragliche Verpflichtung des Verwenders im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 AGBG (hier: Verpflichtung des Schiedsrichters zur Objektivität und zur Gleichbehandlung der Schiedsparteien) bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110028Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00253_97F0000_003