RS OGH 1998/4/28 1Ob253/97f

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

dAGBG §1 Abs1
dAGBG §9
dAGBG §10
dAGBG §11
dAGBG §24

Rechtssatz

Beim generellen Ausschluß der Haftung der Schiedsrichter für deren schiedsgerichtliche Tätigkeit handelt es sich um eine vorformulierte Klausel im Sinne des § 1 Abs 1 AGBG, an deren Einbeziehung in den Schiedsrichtervertrag naturgemäß nur die Schiedsrichter interessiert sein konnten. Jeder Vertragspartner kann sich auf die Unangemessenheit vorformulierter Klauseln nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGBG berufen. Selbst die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber einem Kaufmann ist dann unwirksam, wenn sie sich auf eine wesentliche vertragliche Verpflichtung des Verwenders im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 AGBG (hier: Verpflichtung des Schiedsrichters zur Objektivität und zur Gleichbehandlung der Schiedsparteien) bezieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110028

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00253_97F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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