Norm
AHG §1 Abs1Rechtssatz
Stützt der Kläger den Amtshaftungsanspruch auf die Gesetzwidrigkeit einer Verwaltungsverordnung - hier Erlaß vom 28.2.1990 über den Gehörschutz von Heeresangehörigen beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition - und läßt sich die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht schon durch einen Auslegungsakt beurteilen, der die vorherige Ermittlung bestimmter - möglicherweise strittiger - Tatumstände nicht voraussetzt, sind jene Tatsachen, die erst Bedenken an der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nahelegen könnten, vom Amtshaftungskläger konkret zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109997Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00407_97B0000_001