Norm
AktG §75Rechtssatz
Der Anfechtungsklage des Vorstandsmitglieds kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn festgestellt wird, daß für die Hauptversammlung bei deren Beschlußfassung über den Vertrauensentzug Gründe maßgebend waren, die "offenbar", somit, ohne daß dies einer näheren Untersuchung bedürfte, unsachlich waren. Der Ausdruck "offenbar" bedeutet dabei soviel wie "offensichtlich", sodaß die Unsachlichkeit der Gründe für jeden verständigen Dritten einsichtig sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110179Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_007