RS OGH 1998/4/28 1Ob294/97k, 4Ob127/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
beobachten
merken

Norm

AktG §75

Rechtssatz

Der Anfechtungsklage des Vorstandsmitglieds kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn festgestellt wird, daß für die Hauptversammlung bei deren Beschlußfassung über den Vertrauensentzug Gründe maßgebend waren, die "offenbar", somit, ohne daß dies einer näheren Untersuchung bedürfte, unsachlich waren. Der Ausdruck "offenbar" bedeutet dabei soviel wie "offensichtlich", sodaß die Unsachlichkeit der Gründe für jeden verständigen Dritten einsichtig sein muß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 294/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 294/97k
    Veröff: SZ 71/77
  • 4 Ob 127/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 127/06i
    Beisatz: Unanfechtbar ist demnach auch ein Vertrauensentzug, der seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf nur nicht willkürlich sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110179

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten