RS OGH 1998/4/28 1Ob294/97k, 1Ob11/99w, 1Ob191/02y, 1Ob190/09m

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

AktG §75

Rechtssatz

Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von dem der klagenden Partei obliegenden Beweis (arg "...es sei denn ..." in § 75 Abs 4 zweiter Satz AktG) ab, dass für die Abberufung kein wichtiger Grund vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110177

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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