Norm
AktG §75Rechtssatz
Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von dem der klagenden Partei obliegenden Beweis (arg "...es sei denn ..." in § 75 Abs 4 zweiter Satz AktG) ab, dass für die Abberufung kein wichtiger Grund vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110177Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013