Norm
ASVG idF 48. ASVGNov §333 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß § 175 ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen, umfasst die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109871Im RIS seit
29.05.1998Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019