RS OGH 1998/4/30 8Ob331/97b, 7Ob145/09p

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Norm

MRG §14

Rechtssatz

Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 331/97b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 331/97b
  • 7 Ob 145/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
    Auch; Beisatz: Es ist dabei auf das Alter des Kindes, die zu erwartenden Entwicklungen in nächster Zukunft und die Gründe, die einerseits für die gesonderte Wohnungsnahme des Unterhaltsberechtigten, andererseits für die Begründung von dessen eigenen Mitmietrechten sprechen, abzustellen. Minderjährige, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in nächster Zukunft nicht absehbar ist, haben neben dem familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegen den selbst eintretenden Unterhaltspflichtigen grundsätzlich kein dringendes Wohnbedürfnis an einer Wohnung, wenn nicht besondere Gründe dafür feststehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109939

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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