Norm
EGV Maastricht Art164Rechtssatz
Ab 1.1.1995 genießt das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge erarbeitet hat. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109951Im RIS seit
30.05.1998Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022