Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
Ein Verteidiger, der eine Strafanzeige erstattet, ist strafrechtlich durch die Information seines Klienten gedeckt, kann sich aber disziplinär verantwortlich machen, wenn sich bei eingehender Prüfung der Rechtsfrage ergeben hätte, daß kein strafbarer Tatbestand vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110388Dokumentnummer
JJR_19980504_OGH0002_016BKD00002_9800000_001