Norm
SVS §1Rechtssatz
Der versicherungsnehmende Spediteur hat ein rechtliches Interesse daran, daß der Versicherer unter Bejahung des bestehenden Versicherungsverhältnisses im vorliegenden Schadensfall dem Versicherten Deckung in dem Sinn gewährt, daß der Spediteur von der Haftung gegenüber seinem Auftraggeber befreit, beziehungsweise nicht zu einem Regreß herangezogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110482Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0070OB00327_97G0000_006