Norm
UWG §1 C4Rechtssatz
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen voraus; zur Annahme eines solchen genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109900Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0040OB00125_98F0000_001