RS OGH 1998/5/5 4Ob118/98a

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Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

ZPO §163
GOG §90a Abs1

Rechtssatz

Selbst wenn man davon ausgeht, daß die im Vorlagebeschluß verfügte Aussetzung des Verfahrens auch eine Unterbrechung des Hauptverfahrens im Sinn des § 163 ZPO bewirkt, wären doch die in § 90 a Abs 1 GOG angeführten Entscheidungen auch in bezug auf das Hauptverfahren zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110001

Dokumentnummer

JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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