Norm
SVS allgRechtssatz
In einem Deckungsprozess ist die Frage der Haftung des Versicherungsnehmers nicht mit der im Haftpflichtprozess erforderlichen Bestimmtheit zu klären, es muss sich nur grundsätzlich der Deckungsanspruch ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110484Im RIS seit
04.06.1998Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017