RS OGH 1998/5/5 7Ob327/97g, 7Ob31/16h, 7Ob145/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

SVS allg
VersVG §12

Rechtssatz

In einem Deckungsprozess ist die Frage der Haftung des Versicherungsnehmers nicht mit der im Haftpflichtprozess erforderlichen Bestimmtheit zu klären, es muss sich nur grundsätzlich der Deckungsanspruch ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110484

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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