Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Unfallversicherungsschutz kann auf dem Weg von einem anderen Ort als dem der Wohnung ("dritter Ort") zum Ort der Tätigkeit nur dann bestehen, wenn der Aufenthalt an dem "dritten Ort" mindestens zwei Stunden andauerte.
Veröff: SGb 1999,81
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1998:RS0111391Im RIS seit
04.06.1998Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014