RS OGH 1998/5/5 3Ob2372/96m, 2Ob158/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Steuerrechtliche und abgabenrechtliche Normen regeln nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien allein, sondern dienen auch dem Schutze öffentlicher Interessen; sie sind daher zwingendes Recht im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. Hat demnach der Schiedsspruch die durch den Beitritt Österreichs zur EU erfolgte Rechtsänderung in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verzugszinsen nicht beachtet, verstößt er insoweit gegen zwingende Rechtsvorschriften.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2372/96m
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
    Veröff: SZ 71/82
  • 2 Ob 158/00z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 158/00z
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist enger als der Bereich zwingenden Rechtes. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruches und nicht seine Begründung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110124

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten