Norm
ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Unter den "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes (so schon SZ 68/154).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ordere publicEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110125Im RIS seit
04.06.1998Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022