RS OGH 1998/5/6 3Ob2419/96y, 8Ob62/04g, 4Ob42/10w, 1Ob44/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1998
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Norm

EO §7 Bb1
EO §35 Aa
EO §35 B
ABGB §140 Ag

Rechtssatz

Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beisatz um eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbelehrung, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass allfällige Zahlungen des Schuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden und, falls der Gläubiger die Anrechnung unterlässt, mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (so schon EFSlg 23.221). Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2419/96y
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2419/96y
  • 8 Ob 62/04g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 62/04g
    nur: Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T1)
    Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat daher Anspruch darauf, dass Zahlungen, die vor Schaffung des Titels bereits geleistet wurden, bei der Bestimmung des - restlichen - Unterhaltsanspruchs auch berücksichtigt werden. (T2)
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch
  • 1 Ob 44/17b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
    Auch; Veröff: SZ 2017/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110054

Im RIS seit

05.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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