Norm
RATG §7Rechtssatz
Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach § 110 KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher nicht erforderlich.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 19 Bs 300/98. Diese ist nunmehr unter RW0000704 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000290Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011