Norm
ABGB §726Rechtssatz
Das außerordentliche Erbrecht des Legatars setzt die gültige Berufung seiner Person zum Vermächtnisnehmer voraus. Formungültige oder widerrufene Vermächtnisse reichen dazu nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109928Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0020OB00508_9600000_002