Beisatz: Hier: § 7 AußStrG 2005. (T1); Beisatz: Die Rücknahme des Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt ex tunc, sodass die durch den Verfahrenshilfeantrag ursprünglich bewirkte Unterbrechung der Rechtsmittelfrist nicht verlängert wird. (T2)
Vgl; Beisatz: Zieht die Partei ihren Verfahrenshilfeantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, erst nach wirksamer Bestellung des Verfahrenshelfers zurück, entfällt zwar die Grundlage für dessen weitere Tätigkeit, dessen zunächst wirksam und fristgerecht vorgenommenen Prozesshandlungen werden aber nicht nachträglich unwirksam bzw. verspätet. (T3)