Norm
EO §3 IRechtssatz
Zu den im Gesetz nicht ausdrücklich so bezeichneten Exekutionsvoraussetzungen gehört auch die Zulässigkeit des Rechtsweges, womit die Abgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung gemeint ist.
Anmerkung
Bem: Betrifft AbgEO und Zulässigkeit des RechtswegesEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110140Im RIS seit
05.06.1998Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011