Norm
StGB §146 A5Rechtssatz
Verwendet der Täter eine entfremdete Kreditkarte zum Betrug, so haftet er sowohl wegen (insofern nicht als Urkundenbetrug qualifizierten) Betrugs als auch wegen Urkundenunterdrückung aufgrund der Verschiedenheit der beeinträchtigten Rechtsgüter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109967Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0130OS00055_9800000_002