RS OGH 1998/5/7 6Ob88/98d, 7Ob64/01i, 6Ob253/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1998
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Norm

ABGB §1096 B
ABGB §1097
MRG §3 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz schon vor der Behebung der Schäden verlangt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 88/98d
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 88/98d
    Veröff: SZ 71/84
  • 7 Ob 64/01i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 64/01i
    Auch
  • 6 Ob 253/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 253/12t
    Vgl; Beisatz: Ein Anspruch des Mieters auf Zahlung des für die Schadensbehebung erforderlichen Kapitals gilt daher nur für solche Schäden, zu deren Behebung der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die also in die Vermögenssphäre des Mieters fallen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110006

Im RIS seit

06.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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