Norm
StGB §51 Abs3Rechtssatz
Eine allgemeine Übernahme von - bei Erfüllung einer gem. § 51 Abs.3 StGB erteilten Weisung entstehenden - Kosten durch den Bund hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Eine solche Kostenübernahme ist nur in den ausdrücklich normierten Ausnahmefällen der §§ 46 JGG, 174a Abs.2 StVG und 41 SMG vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1998:RL0000033Dokumentnummer
JJR_19980511_OLG0459_0070BS00129_9800000_001