RS OGH 1998/5/12 5Ob121/98z, 5Ob151/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1998
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Norm

ABGB §1074
GBG §130

Rechtssatz

Zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft kann ein Vorkaufsrecht nicht begründet werden. Die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts kann nach § 130 GBG als unzulässig gelöscht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109948

Dokumentnummer

JJR_19980512_OGH0002_0050OB00121_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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