Norm
ABGB §1074Rechtssatz
Zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft kann ein Vorkaufsrecht nicht begründet werden. Die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts kann nach § 130 GBG als unzulässig gelöscht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109948Dokumentnummer
JJR_19980512_OGH0002_0050OB00121_98Z0000_001