RS OGH 1998/5/12 6R182/98a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1998
beobachten
merken

Norm

GBG §77
OÖ BauO §9
ZPO §30

Rechtssatz

Die teleologische Auslegung eines Gesetzes darf nicht dazu führen, daß dadurch eine Ausnahmeregelung - hier: § 9 Abs. 4 OÖ BauO - gegenüber einer bestehenden grundsätzlichen Bestimmung (§ 9 Abs. 1 OÖ BauO) erweitert wird; für die nicht zum Grundbuchsantrag selbst gehörende materiell-rechtliche Erklärung gemäß § 9 Abs. 5 OÖ BauO reicht die Berufung des Parteienvertreters auf die ihm nach § 30 ZPO und § 77 GBG erteilte Vollmacht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000011

Dokumentnummer

JJR_19980512_LG00469_00600R00182_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten