Norm
GBG §77Rechtssatz
Die teleologische Auslegung eines Gesetzes darf nicht dazu führen, daß dadurch eine Ausnahmeregelung - hier: § 9 Abs. 4 OÖ BauO - gegenüber einer bestehenden grundsätzlichen Bestimmung (§ 9 Abs. 1 OÖ BauO) erweitert wird; für die nicht zum Grundbuchsantrag selbst gehörende materiell-rechtliche Erklärung gemäß § 9 Abs. 5 OÖ BauO reicht die Berufung des Parteienvertreters auf die ihm nach § 30 ZPO und § 77 GBG erteilte Vollmacht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000011Dokumentnummer
JJR_19980512_LG00469_00600R00182_98A0000_001