Norm
EO §14 Abs3Rechtssatz
- Die Bestimmung des § 14 Abs 3 EO verfolgt den Zweck, eine Umgehung des § 14 Abs 2EO zu verhindern, indem zuerst Fahrnis- und hierauf Forderungsexekution beantragt wird;
- Der Hinweis der betreibenden Partei, erst nach Einbringung des Fahrnisexekutionsantrages das Geburtsdatum des Verpflichteten in Erfahrung gebracht zu haben, reicht nicht aus, die Exekutionssperre des § 14 Abs 3 EO zu durchdringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fahrnisexekution nach Gehaltsexekution; Exekutionssperre - Fahrnisexekution; Geburtsdatum des Verpflichteten - GlaubhaftmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000029Dokumentnummer
JJR_19980515_LG00003_04600R00647_98G0000_002