Norm
IESG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde ist an eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung insoweit nicht gebunden, als sie selbständig die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichts prüfen kann.
Kosten einer Mahnklage gegen den Dienstgeber sind dann nicht im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesichert, wenn gleichzeitig mit Einbringung der Mahnklage ein Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110253Dokumentnummer
JJR_19980518_OGH0002_008OBS00412_97I0000_001