TE Vfgh Beschluss 2000/12/18 B2269/00

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Amtshaftungsklage (wegen Nichtausfolgung von Christbaumplomben) wegen Aussichtslosigkeit. Der Einschreiter bringt in seiner Eingabe nichts vor, was zur Bejahung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führen könnte; eine Amtshaftungsklage wäre vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl §1 AHG).

Spruch

Dem Antrag des J M auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wird k e i n e Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende (als Antrag auf Verfahrenshilfe zu wertende) Eingabe ist als Amtshaftungsklage bezeichnet; als "Gegner" werden die Republik Österreich, die Amtsstelle Bezirksgericht Voitsberg, ein Anwalt sowie die Bezirkslandeskammer für Land- und Forstwirtschaft bezeichnet. Der Eingabe liegt ein Vermögensbekenntnis sowie der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bei; im Vermögensbekenntnis wird die Rechtssache folgendermaßen umschrieben:

"boykottgeplante Existenzvernichtung". Die Eingabe enthält unter Zitierung zahlreicher (auch straf-)gesetzlicher Bestimmungen ein umfangreiches Zahlenwerk hinsichtlich der Geschäftsentwicklung des (offenbar land- und forstwirtschaftlichen) Betriebs des Einschreiters und gipfelt in der Behauptung, es sei ihm durch gesetzwidriges Zusammenwirken von Banken und Behörden ein nicht näher bezeichneter Vermögensschaden entstanden; die "Amtshaftungsklage" solle die "Frist wahren". Der Einschreiter ersucht abschließend, die Klage "richtig weiterzuleiten und die gesetzestreue Bearbeitung zu überwachen".

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof nur über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Nach Art139 bzw. Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung (das Gesetz) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Gem. Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof überdies über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der Einschreiter bringt in seiner Eingabe jedoch nichts vor, was zur Bejahung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führen könnte; insbesondere wären für eine Amtshaftungsklage, wie sie dem Einschreiter offenkundig vorzuschweben scheint, die ordentlichen Gerichte zuständig.

3. Da sich die angestrebte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit mangels Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als offenbar aussichtslos erweist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2269.2000

Dokumentnummer

JFT_09998782_00B02269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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