Norm
WEG 1975 §13c Abs1Rechtssatz
Die Rechtspersönlichkeit (Quasirechtspersönlichkeit) der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung ist nicht bloß fakultativ. Die Miteigentümer können nur nach Maßgabe des § 13c Abs 2 zweiter Satz WEG in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110079Im RIS seit
17.06.1998Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022