Norm
ZPO §411 HRechtssatz
Das Strafurteil, das in einem der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl III 1997/90, gefällt wurde, ist einem solchen inländischen Urteil gleichzuhalten. Ein solcherart rechtskräftig Verurteilter kann sich nicht darauf berufen, die Tat, derentwegen er strafrechtlich verurteilt wurde, nicht begangen zu haben, aber nur sofern das ausländische Recht seinen Strafurteilen Bindungswirkung in diesem Sinne zuerkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110169Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00073_98M0000_001